Häufig gestellte Fragen
FahrräderWas soll ich tun, wenn mein Fahrrad nicht auf verlorenofgevonden.nl steht?
FahrräderWas soll ich tun, wenn mein Fahrrad weg ist?
Für OrganisationenWie kann meine Organisation sich bei verlorenofgevonden.nl anschließen?
Für OrganisationenWer hat verlorenofgevonden.nl entwickelt?
Gefundene GegenständeWas sagt das Bürgerliche Gesetzbuch über gefundene Gegenstände?
Im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch sind 8 Artikel den Rechten und Pflichten der Bürger in Bezug auf verlorene und gefundene Gegenstände gewidmet. Das Gesetz bestimmt, dass die Gemeinde (nicht die Polizei) für die Registrierung und Verwaltung von Fund- und Verlustsachen verantwortlich ist. Nachfolgend finden Sie eine vereinfachte Fassung der Artikel 5 bis 12 des BGB Buch 5:
Artikel 5
Wer einen herrenlosen Gegenstand findet und mitnimmt, ist verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen sowie den Gegenstand bei der Gemeinde abzugeben, wenn diese es auf Grundlage der Allgemeinen Ortsverordnung verlangt. Der Finder darf den Gegenstand bei jeder Gemeinde hinterlegen; tut er dies nicht, muss er selbst gut dafür sorgen.
Artikel 6
Hat der Finder die Vorschriften des Artikels 5.1 eingehalten, wird er Eigentümer des gefundenen Gegenstands, wenn ein Jahr seit der Anzeige vergangen ist und der Gegenstand sich noch bei der Gemeinde oder dem Finder befindet.
Artikel 7
Der Finder kann seine Rechte und Pflichten auf den Bewohner oder Betreiber des Raums übertragen, in dem der Gegenstand gefunden wurde, allerdings ohne Anspruch auf Finderlohn.
Artikel 8–12
Der Bürgermeister kann Gegenstände in bestimmten Fällen verkaufen, verschenken oder vernichten. Bei gefundenen Tieren gelten besondere Fristen. Für vollständige Details: Vollständigen Text des Bürgerlichen Gesetzbuches hier lesen.